Mit der Verordnung (EU) 2022/2388 wurde ein neuer Abschnitt für PFAS (Perfluoralkylsubstanzen) in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 eingefügt. Der neu eingefügte Abschnitt 10 sieht sowohl für vier Einzelsubstanzen als auch für deren Summe Höchstgehalte in diversen Lebensmitteln tierischen Ursprungs vor.
Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) sind Industriechemikalien, die in vielen Produkten des Alltags enthalten (z.B. Geschirr, Pizzakartons, Outdoorkleidung, Pfannen, etc.) und in der Umwelt kaum abbaubar sind. Aufgrund ihrer besonderen technischen Eigenschaften (wasser-, fett- und schmutzabweisend) werden sie in zahlreichen industriellen Prozessen und Verbraucherprodukten eingesetzt. Die Stoffgruppe umfasst mehr als 4700 verschiedene Verbindungen. PFAS können sich auch im menschlichen Körper anreichern und zu Entwicklungsstörungen und schädlichen Auswirkungen auf den Cholesterinspiegel, die Leber, das Immunsystem und das Geburtsgewicht haben. Die Kontamination von Lebensmitteln mit diesen Substanzen ist hauptsächlich auf Bioakkumulation in aquatischen und terrestrischen Lebensmittelketten zurückzuführen. Somit stellt die Ernährung die wichtigste Quelle der Exposition gegenüber PFAS dar. Allerdings trägt wahrscheinlich auch die Verwendung PFAS-haltiger Lebensmittelkontaktmaterialien zur Exposition des Menschen gegenüber diesen Substanzen bei.
In der Verordnung (EU) 2022/2388 sind Höchstgehalte für frische, tierische Produkte wie Eier, Fischereierzeugnisse, Muscheln, Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse festgelegt worden. Für diese in der Verordnung detaillierter ausgeschlüsselten Produktgruppen wurden vier Perfluoralkylsubstanzen und deren Summe (Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA) und Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS)) berücksichtigt.
Für die Überwachungsorgane der Länder sind zudem die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1428 der Kommission vom 24. August 2022 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle auf Perfluoralkylsubstanzen in bestimmten Lebensmitteln und die Empfehlung (EU) 2022/1431 der Kommission vom 24. August 2022 zur Überwachung von Perfluoralkylsubstanzen in Lebensmitteln wichtig. Nach der Empfehlung der EU sollte die Überwachung eine Vielzahl an Lebensmitteln abdecken, die den Verzehrgewohnheiten entsprechen, darunter Obst, Gemüse, stärkehaltige Wurzeln und Knollen, Seetang, Getreide, Nüsse, Ölsaaten, Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel tierischen Ursprungs, alkoholfreie Getränke, Wein und Bier. Es ist anzunehmen, dass nach Ermittlung der Exposition dieser Produktgruppen weitere Höchstgehalte folgen werden.
Die Verordnung (EU) 2022/2388 gilt ab dem 1. Januar 2023. Lebensmittel, die der Verordnung bis dahin nicht entsprechen und vor dem 1. Januar 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.
Quellen: